Für das Unternehmen Dakshampoo, Grote Voort 293A, 8041 BL Zwolle, registriert bei der Handelskammer in Zwolle unter der Nummer 58685979
Artikel 1 - Anwendbarkeit
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge und erteilten Aufträge.
1.2 Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend.
1.3 In diesen Geschäftsbedingungen ist unter „Käufer“ jede (juristische) Person zu verstehen, die mit dem Lieferanten einen Vertrag abgeschlossen hat oder abschließen möchte, sowie deren Vertreter, einschließlich Ladenpersonal, bevollmächtigte Vertreter ), Rechtsnachfolger(n) und Erbe(n).
1.4 In diesen Geschäftsbedingungen ist mit „Verbraucher“ jede natürliche Person gemeint, die nicht in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, oder der Käufer, der eine mit einem Verbraucher vergleichbare Position einnimmt und mit dem Lieferanten einen Vertrag geschlossen hat. Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen gelten auch gegenüber Verbrauchern, sofern nicht ausdrücklich davon abgewichen wird.
1.5 Ergänzungen und/oder Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie zwischen Lieferant und Käufer schriftlich vereinbart wurden.
1.6 Hat der Lieferant in irgendeiner Vereinbarung mit dem Käufer eine Abweichung von diesen Bedingungen vereinbart, kann sich der Käufer bei späteren Vereinbarungen niemals auf diese Abweichung berufen. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen jeweils ausdrücklich vereinbart werden.
1.7 Dem Hinweis des Bestellers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht der Lieferant ausdrücklich.
1.8 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt und vollumfänglich unberührt. Anschließend werden sich Lieferant und Abnehmer abstimmen, um neue Regelungen zu vereinbaren. Dabei werden Zweck und Absicht der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt.
1.9 Sollte zwischen den Parteien eine Situation entstehen, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckt ist, müssen bei der Beurteilung dieser Situation Zweck und Umfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Artikel 2 - Angebote, Offerten und Verträge
2.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten, ob in Form von Preislisten oder auf andere Weise, einschließlich mündlicher Angebote und Kostenvoranschläge und anderer Erklärungen von Vertretern und/oder Mitarbeitern des Lieferanten, sind unverbindlich und erfolgen freibleibend gemäß den Bestimmungen von Artikel 2.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Ein Angebot oder eine Offerte erlischt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot oder die Offerte bezieht, nicht mehr verfügbar ist.
2.3 Der Lieferant kann nicht an seine Angebote oder Offerten gebunden werden, wenn für den Kunden vernünftigerweise erkennbar war, dass das Angebot, die Offerte oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Fehler enthält.
2.4 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn er innerhalb von 8 (acht) Tagen nach der Bestellung des Kunden vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurde oder wenn der Lieferant innerhalb von 8 (acht) Tagen mit der Ausführung der Bestellung begonnen hat.
2.5 Weicht die Bestellung von dem im Angebot enthaltenen Angebot oder der Offerte ab, ist der Lieferant hieran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Bestellung zustande, es sei denn, der Lieferant gibt etwas anderes an.
2.6 Bei Teillieferungen gilt der Vertrag mit der ersten Teillieferung als vollständig abgeschlossen.
2.7 Etwaige spätere Vereinbarungen, Zusagen und/oder Änderungen des Vertrags, die vom Lieferanten oder in seinem Namen (über sein Personal) gegenüber dem Käufer getroffen werden, sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferanten innerhalb von 8 (acht) Tagen schriftlich bestätigt werden oder wenn der Lieferant keine Änderungen ganz oder teilweise vornimmt oder diese innerhalb von 8 (acht) Tagen teilweise umsetzt.
2.8 Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Käufer nach alleinigem Ermessen des Lieferanten eine ausreichende Kreditwürdigkeit für die finanzielle Erfüllung des Vertrags aufweist.
2.9 Der Lieferant ist berechtigt, bei oder nach Abschluss des Vertrags und vor weiteren Lieferungen vom Käufer Sicherheiten für die Erfüllung sämtlicher Zahlungs- und sonstiger Verpflichtungen zu verlangen.
2.10 Der Lieferant ist berechtigt, sofern er dies für die ordnungsgemäße Ausführung des erteilten Auftrags für wünschenswert oder erforderlich hält, Dritte mit der Ausführung des Vertrags zu beauftragen. Die hierfür anfallenden Kosten werden gemäß den bereitgestellten Preisangeboten an den Käufer weiterberechnet. Soweit möglich und/oder erforderlich, wird der Lieferant diesbezüglich Rücksprache mit dem Kunden halten. Handelt es sich beim Käufer um einen Verbraucher, werden diese Kosten vorab bekannt gegeben.
2.11 Der Lieferant ist berechtigt, die Ware per Nachnahme zu liefern.
Artikel 3 - Preise/Verkaufspreise
3.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer und ab Lager, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind darüber hinaus folgende Leistungen nicht im Preis enthalten: Besondere Einfuhrzölle und/oder andere Steuern und Abgaben - Besonderes Verpackungsmaterial und/oder Verpackung - Kosten für Be- und Entladung, Transport und Versicherung
3.3 Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Selbstkostenpreisen. Sollten sich diese Selbstkostenpreise seit dem Datum des Angebots aufgrund einer Erhöhung der Preise für Rohstoffe, (Hilfs-)Materialien, Teile, Transportkosten, Löhne, Versicherungsprämien, Steuerabgaben, Einfuhrzölle, Wechselkurse usw. erhöht haben, der Lieferant ist berechtigt, diese Preiserhöhungen weiterzugeben.
3.4 Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch, wenn diese kostenerhöhenden Faktoren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren.
3.5 Beträgt die Preiserhöhung eines bereits abgeschlossenen Vertrages mehr als 15 % des vereinbarten Preises, hat der Käufer das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. In diesem Fall ist er verpflichtet, bereits gelieferte Ware zurückzugeben oder bereits erbrachte Leistungen anteilig zu vergüten. Die Bestimmungen dieser Bedingungen bleiben insoweit vollumfänglich anwendbar.
3.6 Ist der Käufer Verbraucher, so ist er im Falle einer Preiserhöhung nach Absatz 3 zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung erfolgt drei Monate nach Vertragsschluss, dann gilt Absatz 5 entsprechend.
3.7 Der Käufer ist verpflichtet, die vom Lieferanten festgelegten (Mindest-)Verkaufspreise für die von ihm gelieferten Waren einzuhalten, es sei denn, der Käufer hat mit dem Lieferanten ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
3.8 Verstößt der Käufer gegen die Bestimmungen des vorigen Absatzes, ist der Lieferant berechtigt, alle (noch nicht ausgeführten) Lieferverträge ohne gerichtliche Intervention aufzulösen und den Vertrag auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b als aufgelöst zu betrachten, unbeschadet der Rest von Artikel 7. sicher. Darüber hinaus werden sämtliche Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden sofort fällig und zahlbar.
Artikel 4 - Lieferung/Lieferzeit
4.1 Bei Lieferverzug muss der Lieferant ausdrücklich in Verzug gesetzt und ihm eine letzte Frist zur Lieferung gewährt werden.
4.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte abzunehmen, sobald sie ihm zur Verfügung gestellt werden. Falls der Käufer die Produkte nicht annimmt, wenn sie ihm zur Verfügung gestellt werden, oder es versäumt, die für die Lieferung erforderlichen Informationen bereitzustellen, ist der Lieferant berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.
4.3 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware (und deren Verpackung) sofort nach der Lieferung auf etwaige Mängel hinsichtlich der Anzahl der Packstücke und sichtbare Schäden zu überprüfen oder diese Überprüfung sofort nach der Mitteilung des Lieferanten durchzuführen, dass die Ware zur Abholung bereit steht. der Käufer. Eventuelle Mängel an der Verpackung der gelieferten Ware, die bei der Lieferung erkennbar sind, sind vom Käufer auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Transportdokumenten zu vermerken, andernfalls werden diesbezügliche Reklamationen nicht mehr bearbeitet. . werden genommen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, festgestellte Schäden oder Mängel bei der Unterschrift beim Spediteur auf dem Frachtbrief zu vermerken, damit sich der Spediteur im Schadensfall nicht auf die Unterschrift des Kunden bei der Lieferung verlassen kann. Vollständiger und unbeschädigter Lieferschein . In diesem Fall ist die Verwaltung des Lieferanten bindend.
4.4 Der Käufer ist zudem verpflichtet, unverzüglich nach der Lieferung zu prüfen, ob die gelieferte Ware in Qualität und Quantität dem Vereinbarten entspricht und die diesbezüglich zwischen den Parteien vereinbarten Anforderungen erfüllt. Eventuelle sichtbare Mängel sind dem Lieferanten entsprechend der in Artikel 9 beschriebenen Vorgehensweise mitzuteilen. Etwaige nicht sichtbare Mängel müssen dem Lieferanten unverzüglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Entdeckung dieser Mängel schriftlich mitgeteilt werden. Die Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit der Lieferant angemessen reagieren kann. Der Besteller muss dem Lieferanten Gelegenheit geben, eine Beanstandung zu prüfen.
4.5 Der Käufer darf ein Produkt, bei dem er zuvor einen Mangel festgestellt hat, nicht nutzen. Der Besteller ist verpflichtet, ein Produkt, an dem er einen Mangel entdeckt, aufzubewahren, um dem Lieferanten eine Untersuchung zu ermöglichen. Die Pflicht des Kunden zur Aufbewahrung der Daten endet nach der vollständigen Erledigung der Reklamation durch den Anbieter.
4.6 Geringe Abweichungen hinsichtlich Qualität, Menge, Farbe, Verarbeitung, Größe, Gewicht usw., die im Handelsverkehr als akzeptabel gelten oder technisch nicht vermeidbar sind, berechtigen den Käufer niemals zur Ablehnung einer Lieferung.
4.7 Der Lieferant ist zu Teillieferungen (Teillieferungen) berechtigt, die er gesondert in Rechnung stellen kann. Der Käufer ist dann zur Zahlung entsprechend den Bestimmungen in Artikel 12 verpflichtet.
4.8 Die Lieferverpflichtung des Lieferanten ist erfüllt, wenn die Ware dem Käufer einmalig angeboten wurde. Als vollständiger Zustellnachweis gilt die vom Käufer oder seiner Vertretung unterschriebene Quittung.
4.9 Im Falle einer Nichtabnahme durch den Käufer gehen Reisekosten, Lagerung und sonstige Kosten zu Lasten des Käufers. Nach Ablauf einer Frist von vier Wochen ist der Lieferant berechtigt, diese Gegenstände (freihändig) zu veräußern. Die Kosten der freihändigen Veräußerung gehen zu Lasten des Käufers, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, die Bestimmungen gemäß Artikel 7.3 geltend zu machen.
Artikel 5 - Höhere Gewalt
5.1 Im Falle höherer Gewalt, wozu Streik, Feuer, Verlust von Waren während des Transports, Wasserschäden, behördliche Maßnahmen, Schäden während des Versands oder Transports, Ausfuhrverbot, Krieg, Mobilmachung, Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und alle anderen Situationen gehören, die nicht Sind Hindernisse auf das Verschulden des Lieferanten zurückzuführen, die die Erfüllung des Vertrages verhindern, sei es vorübergehend oder nicht, ist der Lieferant nach seiner Wahl berechtigt, entweder die Lieferzeit um die Dauer dieser Behinderung zu verlängern oder vom Kauf zurückzutreten, soweit dieser von der Behinderung betroffen ist.
5.2 Sofern die Behinderung nicht länger als einen Monat dauert, ist der Käufer zum Rücktritt nicht berechtigt. Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er dies mittels eingeschriebenen Briefes erklärt und dieses Schreiben vor Lieferung der Kaufsache beim Lieferer eingeht.
5.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Bezahlung der im Rahmen der Ausführung des jeweiligen Vertrags erbrachten Leistungen zu verlangen, bevor der Umstand, der die höhere Gewalt verursacht hat, erkennbar wurde.
Artikel 6 - Eigentumsübergang
6.1 Bis zur Erfüllung aller (Zahlungs-)Verpflichtungen des Käufers verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Lieferanten.
6.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand zur Sicherheit zu übereignen oder das Eigentum daran auf Dritte zu übertragen. Dem Besteller ist es zudem nicht gestattet, die gelieferte Ware Dritten zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen seines Geschäftsbetriebs.
6.3 Im Falle der Weiterveräußerung von noch nicht ganz oder teilweise bezahlten Waren durch den Käufer tritt der Käufer hiermit die aus dieser Weiterveräußerung entstehende Forderung an seinen Käufer an den Lieferanten ab, wobei jede Abtretung als ( Teil-)Zahlung.
6.4 Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten auf dessen erste Aufforderung hin die entsprechenden Weiterverkaufsdaten mitzuteilen, sodass der Lieferant die geschuldeten Beträge direkt beim Abnehmer des Käufers einziehen kann. Der von diesem Käufer an den Lieferanten gezahlte Betrag wird vom Gesamtbetrag abgezogen, den der Käufer dem Lieferanten schuldet.
6.5 Im Falle des Weiterverkaufs ist der Käufer verpflichtet, gegenüber seinem Abnehmer die gleichen Eigentumsvorbehalte zu vereinbaren, wie in diesem Artikel angegeben.
6.6 Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt oder wenn ein anderer Umstand im Sinne von Artikel 7.1 eintritt, ist der Lieferant berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Waren ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention. Der Käufer erteilt dem Lieferanten hiermit im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Lieferanten befindet, sowie alle anderen Orte, die für die Rücknahme dieser Produkte erforderlich sind.
6.7 Der Käufer ist verpflichtet, stets alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Eigentumsrechte des Lieferanten zu wahren.
6.8 Wenn der Lieferant die gelieferte Ware tatsächlich zurückgenommen hat, wird der Vertrag gemäß den Bestimmungen in Artikel 7.1 aufgelöst.
6.9 Der Käufer ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet werden oder wenn Dritte Rechte an den vom Lieferanten gelieferten Waren geltend machen, sofern diese (noch) Eigentum des Lieferanten sind. Lieferant, sowie wenn ein in Artikel 7.1 genannter Umstand eintritt.
Artikel 7 - Kündigung/Stornierung der Vereinbarung
7.1 Der Lieferant behält sich das Recht vor, den/die Vertrag/Verträge mit dem Kunden sofort und ohne gerichtliche Intervention zu kündigen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, wenn: Der Kunde für insolvent erklärt wird, einen Zahlungsaufschub beantragt oder unter Zwangsverwaltung gestellt wird. unter Vormundschaft gestellt wird, in Liquidation geht oder ein anderer Umstand eintritt, aufgrund dessen der Käufer nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann. Wenn der Kunde Rechnungen nicht (rechtzeitig) bezahlt oder anderweitig einer Verpflichtung aus diesem oder einem anderen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt. Nach Abschluss des Vertrags werden dem Lieferanten Umstände bekannt, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Kunde seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
7.2 Im Falle einer Aussetzung oder Kündigung des Vertrags im oben genannten Sinne werden sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer sofort fällig und zahlbar und ist der Lieferant außerdem berechtigt, vollen Ersatz für Schäden, entgangenen Gewinn und/oder entgangene Zinsen zu verlangen.
7.3 Der Posten „entgangener Gewinn“ beträgt 25 % des vereinbarten Preises, sofern der Lieferant nicht den Gegennachweis erbringt.
7.4 Der Posten „entgangene Zinsen“ wird auf Basis der jeweils geltenden gesetzlichen Zinsen berechnet.
7.5 Stellt der Lieferant den Vertrag aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels ein oder kündigt er ihn, ist er in keinem Fall verpflichtet, dem Abnehmer hierdurch eventuell entstandene Schäden oder Kosten zu ersetzen.
Artikel 8 - Transportrisiko/Gefahrenübergang
8.1 Alle Risiken im Zusammenhang mit dem Transport oder den zu liefernden oder zu verschickenden Waren (wie etwa das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung) gehen auf den Käufer über, sobald die Waren das Lager des Lieferanten verlassen. Dies betrifft sowohl direkte als auch indirekte Schäden, selbst wenn der Käufer verlangt, dass auf Frachtbriefen, Transportadressen usw. eine Klausel enthalten ist, dass sämtliche Transportschäden auf Kosten und Gefahr des Absenders gehen.
8.2 Ist der Käufer Verbraucher und ist die Lieferung der Ware zu ihm nach Hause vereinbart, so geht die Gefahr der zu liefernden oder zu verschickenden Ware erst mit der tatsächlichen Übergabe über.
8.3 Die Art des Transports, der Versendung, der Verpackung usw. werden, sofern vom Besteller keine anders lautenden Anweisungen erteilt werden, vom Lieferanten wie ein ordentlicher Unternehmer bestimmt. Besondere Wünsche des Bestellers hinsichtlich des Transports und/oder der Versendung werden nur erfüllt, wenn diese Wünsche vom Lieferanten akzeptiert werden und der Besteller erklärt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Artikel 9 - Werbung
9.1 Reklamationen/Reklamationen hinsichtlich der gelieferten Ware müssen innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Erhalt der gelieferten Ware durch den Käufer schriftlich oder per E-Mail an den Kundenservice des Lieferanten gerichtet werden.
9.2 Reklamationen zu Rechnungen müssen innerhalb von fünf Tagen nach Versanddatum beim Lieferanten eingehen.
9.3 Nach Ablauf einer in 9.1 oder 9.2 genannten Frist gilt die gelieferte Ware bzw. die Rechnung als vom Käufer genehmigt. In einem solchen Fall werden Reklamationen vom Lieferanten nicht mehr bearbeitet.
9.4 Die Geltendmachung von Reklamationen/Reklamationen entbindet den Käufer niemals von seinen Zahlungsverpflichtungen; die Bestimmungen des Artikels 12 bleiben weiterhin in vollem Umfang in Kraft.
9.5 Für die Anwendung dieser Bestimmungen gilt jede Teillieferung als gesonderte Lieferung.
9.6 Der Käufer ist nicht berechtigt, von ihm beanstandete Artikel ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten zurückzusenden.
9.7 Stellt sich eine Mängelrüge als unbegründet heraus, so gehen die dem Lieferanten hierdurch entstehenden Kosten, etwa etwaige Untersuchungskosten, zu Lasten des Kunden.
Artikel 10 - Haftung und Garantie
10.1 Sollte der Lieferant haftbar sein, so ist diese Haftung auf das in dieser Bestimmung genannte beschränkt.
10.2 Die Garantie für die gelieferte Ware richtet sich ausschließlich nach der vom Hersteller der betreffenden Ware gewährten Garantie und ist auf diese beschränkt.
10.3 Im Falle eines Bruchs wird grundsätzlich keine Garantie übernommen.
10.4 Wenn ein Produkt, das einen Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler aufweist, Schäden an Personen oder anderen Sachen verursacht, für die der Lieferant haftet, ist diese Haftung auf den Rechnungsbetrag der Bestellung oder zumindest auf den Teil der Bestellung beschränkt, für den auf die sich die Haftung bezieht.
10.5 Die Haftung des Lieferanten ist in jedem Fall stets auf die Höhe der Leistung seines Versicherers im Schadensfall begrenzt.
10.6 Der Lieferant haftet nur für direkte Schäden. Der Lieferant haftet niemals für indirekte Schäden, darunter beispielsweise Folgeschäden, entgangene Gewinne und entgangene Einsparungen.
10.7 Der Lieferant haftet niemals für schädliche Folgen der von ihm gelieferten Produkte und Dienstleistungen, wenn sich herausstellt, dass der Käufer oder Benutzer/Verbraucher: die Gebrauchsanweisung nicht befolgt hat - dem Produkt andere Produkte hinzugefügt hat, die die beabsichtigte Funktionsweise beeinträchtigen das Produkt - ist allergisch gegen das Produkt des Lieferanten oder reagiert allergisch auf das Produkt - hat das Produkt nicht in der vorgeschriebenen Weise gelagert oder das Produkt für andere Zwecke als die vorgesehenen verwendet - hat das Produkt nicht ordnungsgemäß gelagert und gewartet - das nicht verbrauchbare Produkt genommen hat - das Produkt nach Ablauf des Verfallsdatums verwendet hat - dem Lieferanten falsche und/oder unvollständige Informationen gegeben hat und der Lieferant diese Informationen angenommen hat - das Produkt verwendet hat, obwohl für den Kunden klar war, dass das Produkt hatte einen Defekt.
10.8 Der Lieferant haftet außerdem niemals für schädliche Folgen, die aus Umständen entstehen oder infolge von Umständen auftreten, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat, wozu beispielsweise extreme Witterungsbedingungen gehören.
10.9 Eine Beratung hinsichtlich der zu verwendenden Produkte oder sonstiger Beratung obliegt dem Lieferanten nicht, es sei denn, dass mit dem Besteller ein gesonderter Beratungsvertrag geschlossen wurde, in dem der Besteller die vom Lieferanten zu erbringende Beratungsleistung tatsächlich vergütet. Soweit der Lieferant aufgrund dieser Regelung für Beratungsleistungen haftet, ist diese Haftung der Höhe nach auf den Rechnungsbetrag der erbrachten Beratungsleistungen begrenzt.
10.10 Ist der Käufer Verbraucher, gelten für die Haftung des Anbieters die gesetzlichen Regelungen.
10.11 Beruht ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Lieferanten nicht.
10.12 Nach Ablauf der Garantiezeit gehen sämtliche Kosten für Reparatur oder Ersatz zu Lasten des Kunden.
Artikel 11 - Rücksendungen
11.1 Rücksendungen sind ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten nicht zulässig. Sollte dies dennoch geschehen, gehen sämtliche mit der Versendung verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers. Dem Lieferanten steht es in diesem Fall frei, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers (bei Dritten) einzulagern oder selbst für den Besteller bereitzuhalten.
11.2 Nicht angenommene Rücksendungen entbinden den Käufer in keinem Fall von seiner Zahlungsverpflichtung.
11.3 Hinsichtlich der mit der Rücksendung verbundenen tatsächlichen Kosten bzw. der Kosten, die durch Maßnahmen des Lieferanten als Reaktion auf die Rücksendung entstehen, ist eine konkrete Erklärung des Lieferanten für den Käufer verbindlich, sofern nicht der Gegenbeweis erbracht wird.
11.4 Die Kosten und Risiken des Transports von Rücksendungen gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, diese Rücksendung erfolgt aufgrund eines Fehlers des Lieferanten.
11.5 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei B2B-Geschäftsgeschäften, sondern nur für Verbraucher.
11.6 Geöffnete Kanister können nicht zurückgegeben werden.
Artikel 12 - Zahlung
12.1 Die Zahlung hat netto in bar bei Lieferung oder durch Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Lieferanten benanntes Bankkonto innerhalb von 8 (acht) Werktagen nach Lieferung bzw. Rechnungsdatum zu erfolgen. Als Zahlungstag gilt das auf den Kontoauszügen des Lieferanten angegebene Wertstellungsdatum. Online-Zahlungen werden in Zusammenarbeit mit Intotrust vof abgewickelt.
12.2 Ist der Rechnungsbetrag nicht binnen 8 (acht) Tagen beim Käufer eingegangen, gerät der Käufer von Rechts wegen in Verzug. Der Käufer schuldet dann während des Verzugs Zinsen auf den Rechnungsbetrag in Höhe von 1,5 % pro Monat, wobei der Verzugszeitraum in vollen Monaten berechnet wird.
12.3 Wenn die Zahlung der Rechnung nicht innerhalb von 8 (acht) Werktagen nach Rechnungsdatum eingegangen ist und dann rechtliche Schritte gegen den Käufer eingeleitet werden, um die Zahlung zu erhalten, ist der Käufer verpflichtet, alle (außer)gerichtlichen fälligen und zahlbaren Beträge zu zahlen durch den Lieferanten. Inkassokosten, die auf mindestens 15 % des zu zahlenden Betrages festgelegt sind. Der Mindestbetrag beträgt 125,00 €, unbeschadet etwaiger Rechtsverfolgungskosten, die dem Käufer aufgrund eines Gerichtsbeschlusses zustehen.
12.4 Vom Kunden oder in seinem Namen geleistete Zahlungen werden zunächst zur Begleichung von Kosten und Zinsen und dann der ältesten offenen Rechnungen verwendet, und zwar auch dann, wenn der Kunde angibt, dass die Zahlung auf eine spätere Rechnung zu erfolgen hat.
12.5 Wenn der Käufer eine Teillieferung nicht bezahlt, ist der Lieferant berechtigt, die noch auszuführenden restlichen Lieferaufträge um den Zeitraum auszusetzen, in dem der Käufer eine fällige (Teil-)Rechnung unbezahlt lässt, unbeschadet des Rechts des Lieferanten zur Aussetzung die Lieferungen nach Inverzugsetzung. den Vertrag endgültig aufzulösen und die Zahlung des zu diesem Zeitpunkt vom Lieferanten geschuldeten Betrags zu verlangen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Entschädigung gemäß den Bestimmungen in Artikel 7.2.
12.6 Handelt es sich beim Kunden um einen Verbraucher, gelten für die Zahlung und den Einzug der vom Anbieter an den Kunden übersandten Rechnung die gesetzlichen Regelungen.
12.7 Der Lieferant ist berechtigt, vom Käufer eine Anzahlung zu verlangen, bevor die Produkte, auf die sich diese Anzahlung bezieht, geliefert werden.
Artikel 13 - Portabilität
13.1 Dem Käufer ist die Übertragung seiner Rechte und/oder Pflichten aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag nicht gestattet.
13.2 Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 ist eine Übertragung von Rechten und/oder Pflichten nur möglich, nachdem der Käufer den Lieferanten hierüber informiert und dessen ausdrückliche schriftliche Zustimmung eingeholt hat.
Artikel 14 - Geltendes Recht und Streitigkeiten
14.1 Auf die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge findet niederländisches Recht Anwendung, und zwar auch dann, wenn die an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14.2 Für die Auslegung internationaler Handelsklauseln gelten die „Incoterms“ in der jeweils neuesten Fassung der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC).
14.3 Sämtliche Streitigkeiten zwischen Lieferant und Käufer aus Verträgen werden ausschließlich vom zuständigen Gericht in Zwolle beigelegt, es sei denn, dass für einen solchen Streitfall das in den Niederlanden ansässige Amtsgericht zuständig ist.
- Lieferungen von Dachbeschichtungen - finden werktags innerhalb der Bürozeiten statt. Die Lieferzeit beträgt ca. 5 Werktage. Wenn Sie nicht angegeben haben, dass das Abladen bei Abwesenheit gestattet ist und auch keine Person anwesend ist bzw. keine Zustellmöglichkeit besteht, holt der Fahrer das Material wieder ab. An einem anderen Tag werden die Materialien zu neuen Frachtkosten erneut angeboten.
- Für Belux-Sendungen - die 2. Zustellung bzw. Rücksendung (Ablehnung, Unzustellbarkeit) wird als zusätzliche Sendung verrechnet. Belgien 25,- € extra und Luxemburg 35,- € extra pro Sendung.